Widerrufsrecht
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999):
Das Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999) schreibt dem Unternehmer gewisse Informationspflichten vor und räumt den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ein. Es tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
Geltung
Es gilt für alle Verträge, die unter ausschliesslicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (beispielsweise alle öffentlichen Dienste des Internets, Telefon, Teleshopping und alle Arten von Drucksachen). Das bedeutet, dass ein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht vor Vertragsschluss die Geltung des Fernabsatzgesetzes ausschliesst. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung für Verträge:
- über Finanzdienstleistungen
- über den Bau und den Verkauf von Immobilien
- die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden
und Versteigerungen.
Der Unternehmer muss sich dabei eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedienen zum Beispiel Bestellung via Homepage und Auslieferung via Post bzw. Zustellungsdienst.
Informationspflichten
Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
2. Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
3. Den Preis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller Steuern,
4. allfällige Lieferkosten,
5. Die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
6. Das Bestehen eines Rücktrittsrechts, ausser in den Fällen des § 5f,
7. Die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
8. Die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
9. Die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise zur Verfügung stehen und sollten daher in keiner Homepage fehlen.
Zusätzlich muss dem Verbraucher noch bis zur Erfüllung des Vertrages eine schriftlichen Bestätigung erteilt werden. Dies kann auch auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger (z.B. Email oder CD) geschehen. (Diese Informationspflicht gilt nicht für termingebundene Freizeit-Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken und Verträge über Hauslieferungen. Sie sind auch nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.)
Diese Bestätigung muss die Informationen 1 bis 6 und
- Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschliesslich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
- Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen
- bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen
enthalten.
Kommt der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss.
Die auf europäischer Ebene gerade in Entstehung befindliche "E-Commerce-Richtlinie" wird noch weitere Informationsverpflichtungen für kommerzielle Internethomepages vorschreiben.
Rücktrittsrecht
Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Es besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
- Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäss innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird,
- Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
- Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
- Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).
Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, zu zahlen. An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
Tritt der Verbraucher von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.
Allgemeine Bestimmungen
Das Fernabsatzgesetz enthält noch einige allgemeine Vorschriften zur Vertragserfüllung. So hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach der Bestellung ausführen, es sei denn, dass er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt. Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt. Dies gilt nicht für Verträge über Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen.
Wenn bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz eine Zahlungskarte oder deren Daten missbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, dass eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
























